Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Malemo
Eventideen, Inhaberin Anja Wiechmann
§ 1 Vertragsgegenstand, Schutzrechte
1.1. Diese Geschäftsbedingungen regeln ergänzend die wechselseitigen
Verpflichtungen zwischen der Firma Malemo Eventideen, Inhaberin Anja
Wiechmann, im Folgenden Projektentwicklerin genannt und dem jeweiligen
Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen regeln insbesondere ergänzende
Vertragsbestimmungen zu Dienstleistungs-, Projektentwicklungs- oder
sonstiger Verträge der Projektentwicklerin zu dem jeweiligen Auftraggeber.
1.2. Die Projektentwicklerin übernimmt für den jeweiligen Auftraggeber im
Zweifel lediglich organisatorische Arbeiten bei Planung und Durchführung
eines Projekts des Auftraggebers, konzeptioniert und plant somit für den
Auftraggeber Veranstaltungen oder sonstige Programme (Projektentwicklungsleistungen)
– Mehrheit von Leistungen auf Grundlage des Konzepts oder
der Planungsidee – die der Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
durchführt. Weitere Leistungen - Dienst-, Sach-, Werk-, Beratungsleistungen
- schuldet die Projektentwicklerin nur, sofern diese ausdrücklich
schriftlich vereinbart sind.
1.3. Im Falle der Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe von Musik während
der Nutzungszeit fällt nach dem Urheberrecht häufig die Verpflichtung zur
Begleichung von „GEMA-Gebühren“ an. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich,
dass bei Auftragsumsetzung die Nutzung urheberrechtlich geschützter
Geisteswerke, wie insbesondere Musik und Bild, auf legalem Weg erfolgt. Der
Auftraggeber ist somit für die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Aufführung,
Vorführung oder Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Geisteswerke
insbesondere gegenüber der GEMA verantwortlich. Der Auftraggeber hält die
Projektentwicklerin von sämtlichen GEMA-Gebühren oder Schadensersatzansprüchen
der GEMA bzw. Urheberrechtsinhabern frei, die durch die Nutzung
urheberrechtlich geschützter Geisteswerke in Rechnung gestellt oder geltend
gemacht werden, unabhängig davon, ob die Aufführung, Vorführung oder
Wiedergabe durch den Auftraggeber unmittelbar oder durch Personen erfolgt,
die für den Auftraggeber tätig werden.
1.4. Sofern zur Konzeptumsetzung die Einbeziehung beispielsweise von
Künstlern, Technikern oder weiterer Konzeptbeteiligter erforderlich ist, bahnt
die Projektentwicklerin lediglich Verträge an. Die Projektentwicklerin ist nicht
befugt, für den Auftraggeber in Vertretung Verträge abzuschließen. Die
Projektentwicklerin dient lediglich Leistungen weiterer Konzeptbeteiligter dem
Auftraggeber an, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung diese
Leistungen in Anspruch nimmt.
1.5. Der jeweilige Auftraggeber beauftragt die Projektentwicklerin mit der
Erstellung eines Gesamtkonzeptes für eine konkrete Veranstaltung, konkrete
Werbegestaltung oder ein konkretes Programm. Eventuelle Urheber- oder
sonstige Rechte/Schutzrechte an entwickelten Ideen, Konzepten oder Geisteswerken
etc. entstehen und verbleiben ausschließlich bei der Projektentwicklerin.
Im Verhältnis der Parteien zueinander ist ausschließlich die Projektentwicklerin
befugt, Ideen, Konzepte oder Geisteswerke, die bei Auftragserfüllung
entwickelt wurden, für andere Zwecke als für die Durchführung der
konkreten Veranstaltung weiter zu verwenden, insbesondere auch die insoweit
entstehenden möglichen Schutzrechte zu beanspruchen.
§ 2 Verwendung von Bild- und Tonträgern durch die Projektentwicklerin
Die Projektentwicklerin ist befugt, für den Auftraggeber konzeptionierte
Veranstaltungen, Werbungsgestaltungen oder Programme beispielsweise als
Referenzveranstaltung etwa auf eigenen Flyern oder Webseiten o.ä. darzustellen,
hierfür die Veranstaltung/ das Programm abbildende Fotografien bzw.
Printmedien o.ä. zu verwenden, sofern nicht berechtigte Interessen des
Auftraggebers dem entgegen stehen. Der Auftraggeber stimmt dieser Verwendung
zu. Es obliegt in diesem Zusammenhang ausschließlich der Projektentwicklerin
dafür Sorge zu tragen, dass Schutzrechte oder sonstige Individualrechte
Dritter im Falle der vorbenannten Verwendung nicht verletzt werden.
§ 3 Leistungsentgelt
3.1. Das bei Vertragsabschluss vereinbarte Leistungsentgelt ist in drei Raten
fällig; der Auftraggeber schuldet bei Vertragsabschluss einen Vorschuss von
40 % des vereinbarten Honorars, bei Freigabe des Rohkonzeptes/Entwurfes
durch den Auftraggeber einen weiteren Honoraranteil von 30 % und nach
Durchführung der Veranstaltung bzw. Umsetzung des Programms/
Werbegestaltung eine Schlusszahlung von 30 %. Die Projektentwicklerin
wird dem Auftraggeber jeweils über die Teilleistungen sowie über die
Gesamtleistung Teil- und Schlussrechnungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften des UstG stellen. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung
bestimmt sich das anteilige Honorar nach Maßgabe der Ziff. 9.2.
3.2. Bis zur vollständigen Vergütung der Leistungen behält sich die Projektentwicklerin
das Eigentum an erbrachten Leistungen das ausschließliche
Schutzrecht an erbrachten Geistesleistungen vor. Beinhaltet die Leistung der
Projektentwicklerin die Entwicklung von Ideen und Konzepten, so ist es dem
jeweiligen Auftraggeber untersagt, diese Ideen und Konzepte sich oder
anderen nutzbar zu machen. Der Projektentwicklerin steht in diesem Fall ein
entsprechender vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber
zu.
§ 4 Leistungen der Projektentwicklerin, Fristen
4.1. Die Projektentwicklerin schuldet vorbehaltlich schriftlicher abweichender
Vereinbarungen die sach- und fachgerechte Konzeption der Veranstaltung
bzw. des Programms/ Werbegestaltung des Auftragsgebers, sowie die
Überwachung der Konzeptionsumsetzung.
4.2. Vereinbarte Zeiten (Fristen und Termine) sind für die Projektentwicklerin
nur dann bindend, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber gewährleistet während der gesamten Laufzeit des
Vertrages eine ständige, kompetente und uneingeschränkte Mitwirkung, damit
die Projektentwicklerin in die Lage versetzt ist, das Konzept für die Veranstaltung/
Werbegestaltung oder das Programm im Sinne des Auftraggebers zu
realisieren.
5.2. Die Projektierungstätigkeiten werden nach bestem Wissen geleistet. Für
die Umsetzung des Konzeptes bzw. der Planung durch die Künstler und die
Aufnahme durch das Publikum kann die Projektentwicklerin keine Gewähr
übernehmen.
§ 6 Verwendung des Equipments der Projektentwicklerin bzw. Dritter
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne vorherige Genehmigung der
Projektentwicklerin eigenes Equipment an das seitens der Projektentwicklerin
oder Konzeptbeteiligter vorgehaltene Equipment anzuschließen. Die Projektentwicklerin
wird auf die entsprechende Anfrage hin die notwendigen Koordinierungen
veranlassen.
§ 7 Verkehrssicherungspflicht, Versicherung
Der Auftraggeber ist ausschließlich während der Durchführung der Veranstaltung
oder Umsetzung des Programms für die Verkehrsicherungspflicht in
seinem Bereich verantwortlich. Der Auftrageber benennt die insoweit entscheidungsbefugte
und verantwortliche Person. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, eine ausreichende und angemessene (Veranstalter-) Haftpflichtversicherung
abzuschließen und diese auf Verlangen der Projektentwicklerin nachzuweisen.
§ 8 Haftung
8.1. Die Projektentwicklerin haftet nicht für Leistungsstörung im Verhältnis
zwischen Auftraggeber und Dritten – vgl. Ziffer 1.4. Die Auftraggeberin
gewährleistet lediglich im Rahmen ihrer Botenstellung die ordnungsgemäße
Weitergabe und Koordination der Bestellung/Willenserklärung des Auftraggebers.
Vertragliche Ansprüche, Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche
bestehen somit grundsätzlich lediglich wechselseitig zwischen
Dritten – vgl. Ziffer 1.4. – und dem Auftraggeber. Auch bestehen keine
Schadensersatzansprüche für Leistungsstörungen bei Druckerstellungen
durch Druckerei (z.B .Farbabweichungen) nach Werbeentwürfen der Projektentwicklerin
8.2. Die Projektentwicklerin haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, sämtliche Haupt- und Nebenpflichten den jeweiligen Vertrag
und konkrete Weitergabe der Bestellungen/Willenserklärungen betreffend.
Eine weitergehende Haftung der Projektentwicklerin ist ausgeschlossen.
8.3. Haftpflichtansprüche oder sonstige Schadenersatzansprüche aus diesem
Vertrag gegen die Projektentwicklerin verjähren innerhalb eines Jahres ab
Eintritt des Schadensfalls. Von der vorgenannten Regelung zur Verjährung
sind die Fälle ausgenommen, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist ein
Jahr unterschreitet.
§ 9 Beendigung des Vertragsverhältnisses
9.1 Das Vertragsverhältnis endet grds. mit Umsetzung der Projektentwicklungsleistung
durch den Auftraggeber oder mit Ablauf des in Bezug genommenen
Veranstaltungstages sofern die Partei nicht eine abweichende Regelung
treffen.
9.2. Entstehen im Verlaufe der Vertragsdurchführung grundsätzliche Differenzen
der Parteien beispielsweise im Hinblick auf die Gestaltung, Koordination
oder Umsetzung des Projektes, so ist die Projektentwicklerin zur Kündigung
des Vertrages befugt, sofern diese Differenzen nicht auf ein einseitiges
Verschulden der Projektentwicklerin zurückzuführen sind. In diesem Fall steht
der Projektentwicklerin ein anteiliger Anspruch auf Vergütung zu. Zum Zeitpunkt
der Kündigung vereinnahmte Zahlungen sind dem Auftraggeber nicht
zurückzugewähren.
§ 10 Allgemeine Vertragsbestimmungen – Gerichtsstand
10.1. Für alle Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht.
10.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so
soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und
anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine
angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsschließenden
gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben
würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.
10.3. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz der
Projektentwicklerin.
10.4. Gegenüber kaufmännischen Kunden ist der Gerichtsstand Lübeck.
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